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Unbürokratische Regelungen für die Außengastronomie

Ab Montag, 10. Mai, gelten weitere Lockerungen in Bayern, z.B. gibt es die Möglichkeit bei einer stabilen oder rückläufigen Inzidenz 7-Tages-Inzidenz unter 100 unter bestimmten Voraussetzungen, die derzeit noch genauer vom bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege präzisiert werden, die Außengastronomie wieder zu öffnen. Natürlich geht dies nur mit Hygienekonzept, dass noch durch Rahmenkonzepte des Ministeriums festgelegt werden soll.

In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt darauf hin, dass weiterhin unbürokratische Regelungen bezüglich der Außengastronomie gelten.

Für Gastronomen, die eine Außengastronomiefläche haben und diese wegen der geforderten Mindestabstände erweitern möchten, die Gesamtzahl der Tische aber nicht verändern, ist dies ohne gaststättenrechtlichen Genehmigung möglich. Dies entspricht auch den Vollzugshinweisen aus dem Bayerischen Wirtschaftsministerium. Nur wenn mehr Tische und Stühle aufgestellt werden, ist weiterhin eine gaststättenrechtliche Genehmigung bzw. Gestattung erforderlich, die vom Landratsamt aber unbürokratisch erteilt wird.

Allerdings: Wird eine öffentliche Fläche für eine Außengastronomie genutzt, ist als erster Schritt weiterhin eine Ausnahmegenehmigung nach dem Straßen- und Wegegesetz der zuständigen Gemeinde nötig.

In einer jüngsten Nachricht aus dem Wirtschaftsministerium heißt es darüber hinaus, dass Anträge von Festwirten, die dezentrale Biergärten in Gemeinden errichten wollen, unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen wie Immissionsschutz, wohlwollend geprüft werden sollen.