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Auf schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils oder des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet (bei gemeinsamer elterlicher Sorge), wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
Das Jugendamt überprüft als Beistand die Höhe des Unterhaltsanspruches eines Kindes oder Jugendlichen und kümmert sich darum, dass dieser Unterhaltsanspruch in einem vollstreckbaren Titel (ggf. auch gerichtlich) festgehalten wird. Daneben sorgt das Jugendamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z.B. Mahnung oder Zwangsvollstreckung) dafür, dass Unterhaltszahlungen rechtzeitig und in voller Höhe erfolgen. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Sie endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
Katja Rutschinski
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Regine Heusner
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
(Mo-Fr vormittags)
Melanie Lenz
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
(Di-Fr vormittags)
Dieter Orf
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Lena Drum
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Stefanie Heß
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
"(Mo,Di,Fr vormittags,Mi, Do ganztags)"
Die 7-Tage-Inzidenz beträgt am 9. April 2021 für den Landkreis Kitzingen laut RKI 121,8.
Das sind die RKI-Inzidenzwerte der letzten drei Tage für den Landkreis Kitzingen
06.04.2021 | 07.04.2021 | 08.04.2021 |
164,6 | 131,6 | 114,1 |
Der Landkreis Kitzingen hat drei Tage in Folge die Inzidenz von 100 überschritten.
Ab Ostermontag, den 05.04.2021, gilt daher Folgendes:
Den genauen Wortlaut des Sonderamtsblatts finden Sie hier https://www.kitzingen.de/buergerservice/amtsblatt/amtsblatt-2021/
Am 1. April hat der Landkreis die Inzidenz von 100 überschritten.
Vom 12.04.2021- 18.04.2021 gilt für die Schulen und die Kindertagesbetreuung folgendes:
Es findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand in folgenden Jahrgangsstufen statt:
-In den Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen,
-der Q11 am Gymnasium und der Jahrgangsstufe 11 der FOS
-der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe
In diesen Klassen dürfen nur noch Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, die entweder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis gemacht haben oder einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben (PCR- oder POC-Antigenschnelltest, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird; nicht älter als 48 Stunden). Solche Tests können z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.
In allen anderen Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.
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