Bitte wählen Sie Ihre Zielgruppe oder Thema aus.
Hier finden Sie die Informationen Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua.
Das Jugendamt wird Vormund / Pfleger eines Kindes oder Jugendlichen, wenn die Eltern verstorben oder – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr in der Lage sind, die elterliche Sorge ganz oder teilweise auszuüben.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen:
Diese tritt kraft Gesetzes ein,
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
Die Vormundschaft ordnet das zuständige Gericht an. Sie endet, wenn das Gericht eine andere Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge trifft.
Für Angelegenheiten, an deren Erledigung die Eltern oder der Vormund aus rechtlichen oder persönlichen Gründen verhindert sind, erhält ein Minderjähriger einen Pfleger.
Diese Pflegschaft kann sich auf jegliche Bereiche des Sorgerechts wie z.B. Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge etc. erstrecken.
Für die Anordnung wie auch die Aufhebung der Pflegschaft ist das Gericht zuständig.
Für alle Vormundschaften und Pflegschaften gilt, dass die Bestellung durch das Gericht von Amts wegen erfolgt, soweit kein geeigneter Einzelvormund/-pfleger oder Verein vorhanden ist, der die Vormundschaft/Pflegschaft übernehmen kann.
Katja Rutschinski
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Dieter Orf
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Lena Drum
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Die 7-Tage-Inzidenz beträgt am 11. April 2021 für den Landkreis Kitzingen laut RKI 125,1.
Das sind die RKI-Inzidenzwerte der letzten drei Tage für den Landkreis Kitzingen
08.04.2021 | 09.04.2021 | 10.04.2021 |
114,1 | 121,8 | 143,7 |
Der Landkreis Kitzingen hat drei Tage in Folge die Inzidenz von 100 überschritten.
Aufgrund der im Ministerrat beschlossenen Änderungen gilt ab Montag, 12.04.2021 Folgendes:
Vom 12.04.2021- 18.04.2021 gilt für die Schulen und die Kindertagesbetreuung folgendes:
Es findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand in folgenden Jahrgangsstufen statt:
In diesen Klassen dürfen nur noch Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, die entweder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis gemacht haben oder einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben (PCR- oder POC-Antigenschnelltest, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird; nicht älter als 48 Stunden). Solche Tests können z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.
In allen anderen Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.
Weitere Informationen
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Tel: +49 (9321) 928-0
Fax: +49 (9321) 928-9999
lra@kitzingen.de