Adoptionsvermittlungsstelle
Die Adoptionsvermittlungsstelle des Landkreises Kitzingen ist Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema "Adoption":
- Fremdadoption
- Stiefkind- und Verwandtenadoption
- Auslandsadoption
- Wurzelsuche
- Beratung für Mütter/ Eltern, die beabsichtigen, ihr Kind zur Adoption freizugeben
- Information für Personen, die sich mit dem Gedanken der Adoption eines Kindes tragen
Ehepaare, von denen ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Der Adoption soll eine angemessene Adoptionspflegezeit vorausgehen, die eine Einschätzung ermöglicht, ob die Annahme dem Kindeswohl dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist. Die Adoption wird auf notariell beurkundeten Antrag des/ der Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen, nachdem das Jugendamt zuvor einen Adoptionsbericht an das Gericht mit einer entsprechenden Stellungnahme geschickt hat.
Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erlangt das Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar oder einen Stiefelternteil die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Mit der Adoption erlöschen alle bis dahin bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
Aufgrund dieses Umstandes bedarf ein Adoptionsverfahren einer sowohl rechtlich als auch pädagogisch fundierten, intensiven und vertrauensvollen Begleitung der abgebenden Eltern und der Adoptiveltern durch die zuständige Fachkraft für Adoptionsfragen.
Voraussetzungen für eine Adoption
Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen; bei der Annahme Volljähriger ist zusätzlich ein Antrag des Anzunehmenden erforderlich. Der Antrag muss notariell beurkundet sein.
Zur Annahme eines minderjährigen Kindes ist ferner die - ebenfalls notariell beurkundete - Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung der Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt.
Zur Annahme eines Kindes ist weiter die notariell beurkundete Einwilligung des Kindes erforderlich. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erklären. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, so kann es die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Der Antrag auf Annahme eines Kindes und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Familiengericht des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Rechtsgrundlagen
§§ 1741 - 1766 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Annahme Minderjähriger)
§§ 1767 - 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Annahme Volljähriger)
Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
Damit wir Sie umfassend beraten können, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der Terminvereinbarung.
Für Adoptionen von Personen ab dem 18. Lebensjahr ist das Amtsgericht zuständig.
Ihr Ansprechpartner
Nina Kerschensteiner
Landratsamt Kitzingen
Sozialer Dienst Pflegekinderfachdienst, Adoptionen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen