Kinder- und Jugenderholung
Das Amt für Jugend und Familie Kitzingen bezuschusst ggf. die Kosten für die Teilnahme an einer Kinder- und Jugenderholung. Anspruchsvoraussetzung ist, dass Ihnen diese Kosten der Freizeit aufgrund Ihres Einkommens nicht zuzumuten sind.
Zweck der Förderung
Ziel der Förderung ist es, Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen einen erholsamen Ferien- und Erholungsaufenthalt zu ermöglichen.
Die Erholungsmaßnahmen sollen durch die Dauer und Qualität ihrer Durchführung geeignet sein, nachhaltige positive Wirkungen auf die leibliche, seelische und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen auszuüben.
Träger der Maßnahmen
Träger der Maßnahmen können die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Träger der freien Jugendhilfe, der Kreisjugendring Kitzingen und die in ihm vertretenen Jugendverbände sein.
Förderungsfähige Maßnahmen
- Förderungsfähig sind Ferien- und Freizeitmaßnahmen. Das Mindestalter der Teilnehmer muss sechs Jahre betragen. In den Fällen, in denen Geschwister an einer Maßnahme teilnehmen, kann das Mindestalter bis zu zwei Jahren unterschritten werden. Außerdem wird ein Höchstalter von 16 Jahren festgesetzt. Ausschlaggebend ist nicht das Geburtsdatum, sondern der Geburtsjahrgang. Bei allen Ferien- und Freizeitmaßnahmen muss eine ausreichende pädagogische Betreuung gewährleistet sein.
- Anträge auf Zuschüsse sind durch die Personensorgeberechtigten mindestens 1 Monat vor Beginn der Maßnahme beim Amt für Jugend und Familie Kitzingen zu stellen. Zuschussanträge können für dieselbe Person nur im Abstand von 2 Jahren gestellt werden.
Förderungsvoraussetzungen
Ein Ferienaufenthalt soll mindestens 7 Tage und längstens 3 Wochen dauern. Er ist mit wenigstens 10 Teilnehmenden durchzuführen. Förderungsfähig sind auch Maßnahmen der Stadtranderholung, die mindestens 5 Tage (bei Durchführung von Montag mit Freitag) oder 6 Tage (bei Durchführung von Montag mit Samstag) dauern und zusammenhängend verlaufen.
Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Teilnehmerbeitrag nicht voll durch Eigenmittel oder Beiträge Dritter aufgebracht werden kann. Er kann nur für solche Kinder und Jugendliche übernommen werden, bei denen das monatliche Nettoeinkommen des Minderjährigen und seiner Eltern während der Dauer des Zuschusses eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus:
- einem Grundbetrag gem. § 85 Abs. 2 Nr.1 SGB XII
- einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle € aufgerundeten Betrages von 80 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Minderjährigen und für jede Person, die von den Eltern oder dem Minderjährigen überwiegend unterhalten worden ist.
- den Kosten der Unterkunft bis zur Höhe der Wohngeldobergrenze.
Das Einkommen ist nach §§ 82 ff. SGB XII zu ermitteln. Häusliche Ersparnisse können berücksichtigt werden.
Der gewährte Tagessatz beträgt 13,00 €, wobei An- und Abreisetag als 1 Tag gerechnet werden.
Auszahlung
Bewilligte Zuschüsse können grundsätzlich nur an die Maßnahmeträger ausgezahlt werden. Diese erhalten den genehmigten Zuschuss vom Amt für Jugend und Familie Kitzingen, wenn sie nach Beendigung der Maßnahme eine Teilnahmebestätigung vorlegen.
Ihre Ansprechpartner
Frau
Christine Reichhard
Landratsamt Kitzingen
Jugend und Familie - Sachbearbeiterin Förderung in Tageseinrichtungen, Tagespflege
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
"(Mo+Di ganztags, Fr vormittags)"