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Hornissen gehören zu den besonders geschützten Arten und es ist daher nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verboten, diesen Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Ausnahmen und Befreiungen von diesen Verboten können in begründeten Fällen gewährt werden. Nach der Bundesartenschutzverordnung (BundesArtenSchVO) sind neben allen heimischen Bienen, Hummeln und Hornissen auch alle heimischen Arten der Kreiselwespen und der Knopfhornwespen besonders geschützt. Wenn es sich um eine dieser Arten handelt, darf man ohne Ausnahmegenehmigung nichts unternehmen. Die übrigen Wespenarten (z.B. Gemeine Wespe) und die Honigbiene sind nicht besonders geschützt und hier gelten die allgemeinen Tierschutz-, und Artenschutzbestimmungen (nicht mutwillig beunruhigen, ohne vernünftigen Grund fangen, verletzen, töten, die Lebensstätten ohne vernünftigen Grund beeinträchtigen oder zerstören).
Die untere Naturschutzbehörde ist nur für Ausnahmeerteilung bzgl. der Hornissen zuständig. Wenn es sich um Hornissen handelt, ist bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ein Antrag zu stellen. Für alle anderen besonders geschützten Tierarten ist ein Antrag bei der höheren Naturschutzbehörde Regierung von Unterfranken zu stellen.
Hier können Sie den Antrag stellenLandratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Tel: +49 (9321) 928-0
Fax: +49 (9321) 928-9999
lra@kitzingen.de