- Zuschüsse für artenschutzrechtliche Gutachten bei Bauvorhaben
- Wespen und Hornissen
- Biber
- Beseitigung von Hecken und Bäumen
- Förderung von Fahrten
- Natur- und Landschaftspfleger
- Freizeitverhalten in der freien Natur - Hinweise
- Neues Bundesnaturschutzgesetz mit Änderungen
- Naturschutzfonds (Richtlinien)
- Artenschutz
- Artenschutz bei Gebäudeabbruch oder -sanierung
Freizeitverhalten in der freien Natur - Hinweise
Alle Jahre wieder lockt es im Sommer viele Freizeitsuchende in die freie Natur und insbesondere an den Main. Für die Natur ist dies nicht immer ein Segen. Das Landratsamt Kitzingen möchte daher die Bevölkerung über die rechtliche Situation und das Verhalten im Sinne des Naturschutzes informieren.
Unter "Schutzgebiete im Landkreis Kitzingen" finden Sie die jeweilige Schutzgebietsverordnung.
Wenn Sie in der Natur unterwegs sind, beachten Sie bitte Folgendes:
Außerhalb von Schutzgebieten sowie im Landschaftsschutzgebiet – LSG- „Volkacher Mainschleife“:
Öffentlicher Weg:
Fahren und Parken zulässig, außer der Weg ist gesperrt. Der Hinweis „landwirtschaftl. Verkehr frei“ gilt nicht für Angel- und Hobbyfischerei. Ausnahme-Genehmigung durch Gemeinde nötig; muss im Fahrzeug mitgeführt werden.
NICHT öffentlicher bzw. Privatweg:
Fahren und Parken verboten.
Flächen in der freien Natur, die nicht dem öffentlichen Verkehr freigegeben sind (Wiesen/Felder) – ohne Notwendigkeit:
Fahren und Parken verboten.
Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile bzw. Naturdenkmäler:
Es gilt die jeweilige Schutzgebietsverordnung; in der Regel verboten. Bitte auf entsprechende Schilder achten!
Für Wohnwagen und Wohnmobile gelten zunächst die Vorgaben wie unter „Fahren und Parken". Bei Übernachtungen in der freien Natur ist Folgendes zu beachten:
Außerhalb von Schutzgebieten:
Grundsätzlich erlaubt, außer bei mehr als drei Zelten oder mehr als drei Wohnmobilen bzw. Wohnwagen ist eine Erlaubnis der Gemeinde nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 LStVG nötig.
Landschaftsschutzgebiet „Volkacher Mainschleife“:
Nur mit Erlaubnis des Landratsamtes Kitzingen – untere Naturschutzbehörde – oder der jeweiligen Gemeinde nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 LStVG zulässig. Anträge bitte rechtzeitig stellen!
Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile bzw. Naturdenkmäler:
Es gilt die jeweilige Schutzgebietsverordnung; in der Regel verboten. Bitte auf entsprechende Schilder achten!
Außerhalb von Schutzgebieten sowie im Landschaftsschutzgebiet „Volkacher Mainschleife“:
Das Recht auf Erholung in der Natur verpflichtet auch zum Sauberhalten. Es ist selbstverständlich, dass keine Abfälle und größere Sachen wie Grills, Stühle oder Tische zurückgelassen werden dürfen.
Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, flächenhafte Naturdenkmäler:
Es gelten die Verbote der jeweiligen Schutzgebietsverordnung.
Bitte auf entsprechende Schilder achten!
Außerhalb von Schutzgebieten sowie im LSG „Volkacher Mainschleife“:
Offene Feuer im Freien müssen
- von leicht entzündbaren Stoffen (wie Hecken) mind. 100m,
- von Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonst. brennbaren Stoffen mindestens 5 Meter entfernt sein.
Offene Feuer müssen ständig beaufsichtigt werden! Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein (§ 3 Abs. 3 VVB).
Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, flächenhafte Naturdenkmäler:
Es gelten zusätzlich die Verbote der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; in der Regel verboten!
Bitte auf entsprechende Schilder achten!
Außerhalb von Schutzgebieten sowie im LSG „Volkacher Mainschleife“:
Jeder kann die freie Natur, Wälder, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landw. genutzte Flächen zur Erholung betreten. Aber: Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen zw. Saat, Bestellung und Ernte und bei Grünland während der Zeit des Aufwuchses nur auf Wegen betreten werden.
Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, flächenhafte Naturdenkmäler:
Zusätzlich gelten die Verbote der jeweiligen Schutzgebietsverordnung.
Bitte auf entsprechende Schilder achten!
Hinweis:
Halten Sie die genannten Vorgaben in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse der Natur ein! Die Nichtbeachtung bedeutet ein Verstoß gegen das Bayerische Naturschutzgesetz und kann zu einer Verwarnung bzw. Geldbuße führen.
Weitere Hinweise und Infos zum Thema „Naturverträglicher Sport“ finden Sie unter
http://www.stmuv.bayern.de/service/freizeittipps/ratgeber/index.htm
Flyer
Ansprechpartner
Frau
Mona Reisenleiter
Landratsamt Kitzingen
Umwelt, Natur und Landschaftspflege Sachbearbeiterin Natur- und Artenschutzrecht
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Doris Bietz
Landratsamt Kitzingen
Umwelt, Natur und Landschaftspflege Sachbearbeiterin Natur- und Artenschutzrecht
Kaierstraße 4
97318 Kitzingen