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Das deutsche Artenschutzrecht hat viele Wurzeln in völkerrechtlichen Abkommen (z.B. Washingtoner Artenschutzübereinkommen) und EG-Richtlinien (Vogelschutz-Richtlinie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Daneben gibt es direkt geltendes EG-Recht (EG-Artenschutzverordnung), Bundesrecht (Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung) und Regelungen auf Landesebene – um nur die wichtigsten zu nennen.
Ferner bestehen Überschneidungen mit anderen Rechtsbereichen, z.B. dem Jagdrecht. Der Vollzug der komplexen und schwierigen Rechtsmaterie im Bereich des Artenschutzes bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten.
Für Halter von besonders bzw. streng geschützten Tieren gelten verschiedene Haltungs- ,Anzeige- und Nachweispflichten.
Grundsätzlich ist die Haltung von besonders/streng geschützten Wirbeltieren unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen (§ 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung).
Die schriftliche Anzeige muss Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten.
In der Regel muss der Halter die Besitzberechtigung nachweisen. Als Beweismittel kommen hier Einfuhrdokumente, EG-Bescheinigungen, behördliche Bescheinigungen, Zuchtbestätigungen, Rechnungen, Belege, Garantiescheine oder Zeugen in Betracht. Besonders zu beachten ist hier, dass die nach EG-Recht streng geschützten Tiere (z.B. zahlreiche Landschildkröten und Papageienarten) nur gehalten werden dürfen, wenn für das Tier einegültige EG-Bescheinigung (gelbes Dokument) vorliegt. Bei Unklarheiten über den Schutzstatus Ihres Tieres sowie die benötigten Unterlagen können Sie sich gerne an uns wenden.
Sofern Sie selbst geschützte Tiere züchten, können Sie als Nachweis für den neuen Halter das Formular „Zuchtnachweis“ verwenden.
Doris Bietz
Landratsamt Kitzingen
Kaierstraße 4
97318 Kitzingen
Lisa Nowak
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Tel: +49 (9321) 928-0
Fax: +49 (9321) 928-9999
lra@kitzingen.de