- Zuschüsse für artenschutzrechtliche Gutachten bei Bauvorhaben
- Wespen und Hornissen
- Biber
- Beseitigung von Hecken und Bäumen
- Förderung von Fahrten
- Natur- und Landschaftspfleger
- Freizeitverhalten in der freien Natur - Hinweise
- Neues Bundesnaturschutzgesetz mit Änderungen
- Naturschutzfonds (Richtlinien)
- Artenschutz
- Artenschutz bei Gebäudeabbruch oder -sanierung
Artenschutz
Der illegale Handel mit exotischen Tier-und Pflanzenarten ist mehr denn je ein präsentes Thema. Dieser Handel ist ein Grund, weshalb viele geschützte Arten weltweit vom Aussterben bedroht sind.
Das deutsche Artenschutzrecht hat seine Wurzeln in völkerrechtlichen Abkommen (z.B. Washingtoner Artenschutzübereinkommen) und EG-Richtlinien (Vogelschutz-Richtlinie, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Daneben gibt es direkt geltendes EG-Recht (EG-Artenschutz-verordnung), Bundesrecht (Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung) und Regelungen auf Landesebene – um nur die wichtigsten Rechtsquellen zu nennen. Ferner bestehen Überschneidungen mit anderen Rechtsbereichen, wie beispielsweise dem Jagdrecht.
Ziel all dieser Bestimmungen ist es, den illegalen Handel mit besonders oder streng geschützten Tieren und Pflanzen zum Erliegen zu bringen und somit die Tiere und Pflanzen in ihren Lebensräumen zu erhalten und zu schützen.
Der Vollzug der komplexen und schwierigen Rechtsmaterie im Bereich des Artenschutzes bereitet in der Praxis aber oft Schwierigkeiten.
Für Halter von besonders bzw. streng geschützten Tieren gelten deshalb verschiedene Haltungs-, Anzeige- und Nachweispflichten.
Grundsätzlich ist die Haltung von besonders oder streng geschützten Wirbeltieren unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
Bei Tierarten, welche im Anhang A der EG-Verordnung 338/97 gelistet sind, benötigt man bei einer Vermarktung dieser Tiere eine gültige EG-Bescheinigung. Zur Vermarktung zählen: Kauf und Verkauf, Vermieten, Tauschen, Befördern zu Verkaufszwecken, Angebot zum Kauf und Anbieten zu Verkaufszwecken, Vorrätighalten zu Verkaufszwecken, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecke sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken.
Zudem ist die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere meldepflichtig und ist unverzüglich bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. (§ 7 Absatz 2 Bundesarten-schutzverordnung).
In der Regel muss der Halter die legale Herkunft des Tiers nachweisen. Als Beweismittel kommen hier Einfuhrdokumente, EG-Bescheinigungen, behördliche Bescheinigungen, Zuchtbestätigungen, Rechnungen, Belege, Garantiescheine oder Zeugen in Betracht. Besonders zu beachten ist hier, dass die nach EG-Recht streng geschützten Tiere (z.B. zahlreiche Landschildkröten und Papageienarten) nur gehalten werden dürfen, wenn für das Tier eine gültige EG-Bescheinigung („gelbes Dokument“) vorliegt oder die Herkunft des Tiers zweifelsfrei belegt werden kann. Die Nachweispflicht liegt beim Halter.
Bei Unklarheiten über den Schutzstatus Ihres Tieres sowie bei Fragen über die benötigten Unterlagen können Sie sich gerne unter u.s. Kontaktdaten an uns wenden.
Über den u.s. Onlineantrag können Sie Zu- und Abgänge sowie die Kennzeichnung Ihrer Tiere anzeigen:
Online-Antrag
Hier können Sie Ihren Antrag stellen
Online-AntragBei einer eigenen Nachzucht von Tieren des Anhang A oder Anhang B können Sie das u.s. Formblatt „Zuchtnachweis“ nutzen.
Bei einem Halterwechsel können Sie das u.s. Formblatt „Bestandsveränderungsanzeige“ nutzen.
Ansprechpartner
Frau
Doris Bietz
Landratsamt Kitzingen
Umwelt, Natur und Landschaftspflege Sachbearbeiterin Natur- und Artenschutzrecht
Kaierstraße 4
97318 Kitzingen