- Zuschüsse für artenschutzrechtliche Gutachten bei Bauvorhaben
- Wespen und Hornissen
- Biber
- Beseitigung von Hecken und Bäumen
- Förderung von Fahrten
- Natur- und Landschaftspfleger
- Freizeitverhalten in der freien Natur - Hinweise
- Neues Bundesnaturschutzgesetz mit Änderungen
- Naturschutzfonds (Richtlinien)
- Artenschutz
- Artenschutz bei Gebäudeabbruch oder -sanierung
Artenschutz bei Gebäudesanierung oder Gebäudeabbruch
Vor Beginn von Abbruch- und/oder Sanierungsarbeiten ist zunächst vom Vorhabenträger/vom Bauherrn eigenverantwortlich sicherzustellen, dass keine geschützten Tierarten oder Individuen oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch das geplante Vorhaben in Mitleidenschaft gezogen werden. Denn es kommt regelmäßig vor, dass Fledermäuse und/ oder Vögel betroffen sind - auch wenn es der Bauherr bislang nicht bemerkt hat. Deshalb ist in diesem Fall vom Bauherren eine Fachperson/ein Fachbüro zu beauftragen, das die Gebäude auf Vorkommen von Fledermäusen und Vögeln etc. untersucht.
Mit der Einreichung eines Baugesuchs/des Bauantrages oder auch nur der Bauanzeige ist ein Kontrollbericht oder ein Prüfungsergebnis über die betroffenen Gebäudeteile (z.B. Keller als auch Dachstuhl) mit vorzulegen.
Welche Tiere sind relevant?
Gebäudebewohnende Vogelarten können zum Beispiel sein: Rauchschwalbe (im Gebäude), Mehlschwalbe (außen am Gebäude), Haussperling, Hausrotschwanz, Mauersegler, Schleiereule, Dohle, Turmfalke etc.
Gebäudebewohnende Fledermausarten, welche in unserer Region vorkommen: Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Braunes Langohr, Großes Mausohr etc. Aber auch Insekten können relevant sein: Eine gebäudebewohnende, besonders geschützte Insektenart ist die Hornisse.
Wie gehen Sie bei Betroffenheit vor?
Sollten Anzeichen auf geschützte Tiere oder ihre Nist- und Ruhestätten entdeckt werden, ist von der unteren Naturschutzbehörde die Betroffenheit der Verbote nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG im Rahmen des Bauantrages zu prüfen und in Zusammenarbeit mit dem Bauherren Abhilfe-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festzulegen. So können z.B. bestimmte Abbruchzeiten unter Rücksichtnahme auf Brutzeiten von Vögeln und Hornissen oder die Quartierbelegung von Fledermäusen erforderlich werden. In besonderen Fällen kann auch eine Umsiedlung (Hornissen) oder eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG erforderlich werden, die bei der Regierung von Unterfranken zu beantragen wäre.
Bei Gebäudeabbruch besteht ggf. die Verpflichtung zur Schaffung von Ersatzquartieren.
Wir haben Ihnen u.s. alle wichtigen Informationen zusammengestellt. Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig Kontakt aufzunehmen. Bitte beachten Sie auch unser Förderprogramm zur Gewährung von Zuschüssen für artenschutzrechtliche Gutachten bei Bauvorhaben, https://www.kitzingen.de/digitales-buergerbuero/natur-umwelt-nachhaltigkeit/natur-und-artenschutz/informationen-und-rechtliches/zuschuesse-fuer-artenschutzrechtliche-gutachten-bei-bauvorhaben/
Herr
Felix Pfeifer
Landratsamt Kitzingen
Umwelt, Natur und Landschaftspflege Fachreferent für Naturschutz und Landschaftspflege
Kaierstraße 4
97318 Kitzingen
(Di-Do ganztags)
Frau
Nora Weber
Landratsamt Kitzingen
Umwelt, Natur und Landschaftspflege Fachreferentin für Naturschutz und Landschaftspflege
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
(Mo-Do vormittags)