- Zuschüsse für artenschutzrechtliche Gutachten bei Bauvorhaben
- Wespen und Hornissen
- Biber
- Beseitigung von Hecken und Bäumen
- Förderung von Fahrten
- Natur- und Landschaftspfleger
- Freizeitverhalten in der freien Natur - Hinweise
- Neues Bundesnaturschutzgesetz mit Änderungen
- Naturschutzfonds (Richtlinien)
- Artenschutz
- Artenschutz bei Gebäudeabbruch oder -sanierung
Förderprogramm des Landkreises Kitzingen zur Gewährung von Zuschüssen für artenschutzrechtliche Gutachten bei Bauvorhaben
Der Landkreis Kitzingen möchte die Innenentwicklung sowie die Schaffung privaten Wohnraums im Bestand fördern. Zudem soll die Akzeptanz gegenüber dem Artenschutz erhöht werden. Hierfür wurde die Richtlinie zur Umsetzung des Förderprogramms des Landkreises Kitzingen zur Gewährung von Zuschüssen für artenschutzrechtliche Gutachten bei Bauvorhaben erlassen. Diese kann hier eingesehen werden. Nach deren Maßgabe richtet sich die Zuschussgewährung.
Sie können Ihren Antrag mithilfe des Antragsformulars oder ganz einfach direkt online stellen. Wenn Sie das Antragsformular nutzen möchten, füllen Sie dieses bitte aus und senden es uns mit den notwendigen Anlagen per Post oder per E-Mail zurück. Bitte beachten Sie auch die Datenschutzhinweise.
Wichtig:
- Antragsberechtigt sind Personen, welche Baumaßnahmen im Bestand durchführen um privaten Wohnraum neu zu schaffen und hierfür bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder der unteren Denkmalschutzbehörde einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
- Von der Antragstellung ausgenommen sind Kommunen, Stiftungen, kirchliche Träger bzw. Gemeinschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Kreditinstitute (Banken, Sparkassen).
- Das Baugrundstück muss sich im Landkreis Kitzingen befinden.
- Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Ausstellung der Gutachterrechnung einzureichen. Maßgebend ist der Eingang bei der unteren Naturschutzbehörde.
- Das artenschutzrechtliche Gutachten darf frühestens ab dem 01.01.2023 erstellt worden sein und muss den fachlichen Mindestvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 4 der Richtlinie entsprechen.
- Das artenschutzrechtliche Gutachten muss ein sogenanntes Erstgutachten sein (siehe § 3 Abs. 8 der Richtlinie).
- Pro Baumaßnahme ist nur ein artenschutzrechtliches Gutachten förderfähig.
- Der Landkreis Kitzingen bezuschusst bis zu maximal 150 € pro Gutachten. Maßgeblich für die Berechnung sind die Brutto-Gutachterkosten. Sollten die Brutto-Gutachterkosten weniger als 150,00 € betragen, werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.
- Die Gutachterrechnung ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller zu begleichen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt an die Antragstellerin/den Antragsteller direkt.
Online-Antrag
Hier können Sie Ihren Online-Antrag stellen.
Zuschussgewährung artenschutzrechtliches GutachenIhre Ansprechpartner
Frau
Mona Reisenleiter
Landratsamt Kitzingen
Umwelt, Natur und Landschaftspflege Sachbearbeiterin Natur- und Artenschutzrecht
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Doris Bietz
Landratsamt Kitzingen
Umwelt, Natur und Landschaftspflege Sachbearbeiterin Natur- und Artenschutzrecht
Kaierstraße 4
97318 Kitzingen