Der Landkreis Kitzingen gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteilen der Natur sowie für Pacht und Erwerb von Flächen, die wegen des Vorkommens seltener oder bedrohter Tier- und Pflanzenarten oder aus anderen ökologischen Gründen erhaltenswert sind. Darüber hinaus gewährt der Landkreis auf Antrag und nach Beschluss des Umweltausschusses des Kreistages eine finanzielle Förderung im Einzelfall in angemessener Höhe, wenn eine Maßnahme im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes erfolgt.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungsempfänger können sein:
- Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen,
- sonstige Personen oder Personengruppen, die im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege Maßnahmen durchführen.
Die Förderung setzt einen Antrag voraus. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 01.09. dem Landratsamt vorzulegen. Die Bedeutung der Maßnahme für die Verwirklichung der Naturschutzziele muss durch eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde belegt werden.
Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Umweltausschuss des Kreistages. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach Bedeutung und der Dringlichkeit der Maßnahme.